Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der VGC-70 GmbH Maschinenbau-Komponenten
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn wir von diesen Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Unsere Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber aus laufender Geschäftsbeziehung. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Auftraggeber bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.
- Vertragsabschluss, Lieferumfang
- Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt haben oder mit der Leistungserbringung bzw. Lieferung begonnen haben.
- Die in Angeboten und Leistungsbeschreibungen enthaltenen Angaben zu Terminen, Kosten und Leistungsumfang sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, vorläufige Einschätzungen auf Basis der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung verfügbaren Informationen. Angaben in Prospekten oder Katalogen zu beschafften Teilen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind branchenübliche Näherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- An allen im Rahmen der Auftragserfüllung erstellten Unterlagen, insbesondere Planungsunterlagen, technischen Berechnungen, Zeichnungen, CAD-Daten, Gutachten und Konzepten, behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch über den vereinbarten Verwendungszweck hinaus genutzt werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Mit vollständiger Begleichung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns alle für die Leistungserbringung und Auftragsabwicklung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, die aus unvollständigen oder unrichtigen Angaben des Auftraggebers resultieren, gehen nicht zu unseren Lasten. Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungen von Auftraggeber-Vorgaben entsteht, wird gesondert berechnet.
- Soweit wir im Auftrag des Auftraggebers Rohteile beschaffen und deren Bearbeitung durch Dritte koordinieren, handeln wir als Auftragnehmer in eigenem Namen. Wir sind berechtigt, geeignete Lieferanten und Bearbeitungsbetriebe eigenverantwortlich auszuwählen. Für Leistungen dieser Dritten übernehmen wir keine weitergehende Haftung als die sorgfältige Auswahl und Überwachung. Mehrkosten durch Änderungen der Rohteil- oder Bearbeitungspreise nach Auftragsbestätigung, die wir nicht zu vertreten haben, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
2. Preisstellung und Zahlungsbedingungen
- Für Ingenieur- und Beratungsleistungen gelten die vereinbarten Stunden- oder Pauschalhonorare zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Reise- und Nebenkosten sowie Auslagen werden gesondert nach Aufwand berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für beschaffte und bearbeitete Teile gelten die vereinbarten Preise zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung und gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Unsere Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Einkaufspreisen für Rohteile und Bearbeitungskosten. Ändern sich diese Kosten nach Vertragsabschluss wesentlich, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Wir informieren den Auftraggeber unverzüglich. Überschreitet die Preisänderung 10% des vereinbarten Gesamtpreises, hat der Auftraggeber das Recht, vom betroffenen Auftrag zurückzutreten.
- Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
- Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.
- Beanstandungen einzelner Liefer- oder Leistungsteile berechtigen den Auftraggeber nicht, die Vergütung für unbestrittene oder mangelfreie Teile zurückzuhalten, sofern eine Teilabnahme sinnvoll möglich ist.
- Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Leistet der Auftraggeber weder Vorauszahlung noch angemessene Sicherheit, sind wir zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.
- Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach schriftlicher Mahnung die weitere Leistungserbringung und Lieferung bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen. Dauert der Verzug nach angemessener Nachfristsetzung an, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3. Lieferzeit
- Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle Ausführungsdetails geklärt sind und alle vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen – insbesondere die Bereitstellung erforderlicher Unterlagen, Informationen und Vorauszahlungen – vorliegen. Teil- und Vorablieferungen sowie Teilleistungen sind zulässig, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Als Liefertag gilt der Tag der Übergabe an den Spediteur oder die Meldung der Versandbereitschaft. Die von uns angegebenen Fristen und Termine sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindlich.
- Vereinbarte Lieferfristen, und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
- Geraten wir in Lieferverzug, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Verstreicht diese erfolglos, ist der Auftraggeber berechtigt, vom betroffenen Teil des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich nach Abschnitt 13 dieser Bedingungen.
4. Serienlieferung, Langfrist- und Abrufverträge
- Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende kündbar.
- Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge durch den Auftraggeber verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
- Soweit bei der Bearbeitung durch Dritte produktionsbedingte Mehr- oder Mindermengen von bis zu 10% gegenüber der beauftragten Menge entstehen, gelten diese als vertragsgemäß. Der Gesamtpreis ändert sich entsprechend der tatsächlich gelieferten Menge.
5. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
- Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie Lieferengpässe bei Vorlieferanten oder Bearbeitungsverzögerungen durch beauftragte Dritte berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
- Der höheren Gewalt gleichgestellt sind währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Rohstoff- oder Energiemangel, Behinderung der Verkehrswege, Betriebsstörungen bei uns oder Vorlieferanten sowie alle sonstigen Umstände, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ohne von uns verschuldet zu sein. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten.
6. Prüfverfahren, Abnahme
- Ist eine Abnahme vereinbart, sind Umfang, Kriterien und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss schriftlich festzulegen. Dies gilt sowohl für Ingenieur- und Beratungsleistungen als auch für gelieferte Teile und Komponenten.
- Erfolgt keine gesonderte Vereinbarung, findet die Abnahme in dem bei uns bzw. bei dem beauftragten Dritten üblichen Umfang und zu unseren bzw. zu deren Bedingungen statt. Gleiches gilt für Erstmusterprüfungen.
- Ingenieur- und Beratungsleistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Leistungsergebnisse schriftliche Mängelrügen erhebt.
7. Maße, Gewichte, Stückzahlen
- Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen sowie einschlägiger DIN-Vorschriften sind zulässig. Bei durch Dritte bearbeiteten Teilen gelten zusätzlich die fertigungstechnisch bedingten Toleranzen des jeweiligen Bearbeitungsverfahrens. Angaben von Maßen und Gewichten in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sind keine Beschaffenheitsgarantien.
- Für die Abrechnung sind die von uns festgestellten oder durch den Bearbeitungsbetrieb dokumentierten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.
8. Versand und Gefahrübergang
- Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt als Lieferklausel „EXW – Ex Works“ (Incoterms 2020). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben.
- Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers decken wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ein. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
- Versandbereit gemeldete Ware ist vom Auftraggeber unverzüglich abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht fristgerecht, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu versenden oder zu speditionsüblichen Konditionen einzulagern. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
- Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.
- Der Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine andere mit dem Transport beauftragte Person, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers oder des beauftragten Drittbetriebes. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport übernommen haben. Bei Lagerung gemäß 8c geht die Gefahr eine Woche nach Beginn der Lagerung auf den Auftraggeber über.
9. Eigentumsvorbehalt
- Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern wir dies nicht ausdrücklich erklären.
- Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware nimmt der Auftraggeber stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a).
- Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben f) und g) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
- Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
- Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsware gemäß Buchstabe b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
- Der Auftraggeber ist berechtigt Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe e) und f) bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir in den in Ziffer 2 genannten Fällen, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen herauszugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50%, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
10. Haftung für Sachmängel
- Wir haften für die ordnungsgemäße Erbringung unserer Ingenieur- und Beratungsleistungen nach Maßgabe der vereinbarten Leistungsbeschreibungen. Für gelieferte Teile beschränkt sich unsere Haftung auf die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Vorlieferanten und Bearbeitungsbetriebe sowie auf die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen diese, sofern deren Geltendmachung dem Auftraggeber zumutbar ist. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
- Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion, Auswahl des Werkstoffes und der Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung beigestellter Fertigungseinrichtungen, auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Ferner steht der Auftraggeber dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben keine Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
- Wir haften nicht für die unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung und übliche Abnutzung entstehen. Werden von dem Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, stehen wir für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls nicht ein.
- Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind, unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Mängelanzeige entfällt unsere Sachmängelhaftung.
- Bei vereinbarter Abnahme oder Erstmusterprüfung gemäß Ziffer 6 ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die hierbei hätten festgestellt werden können.
- Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Auftraggebers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Rechte wegen Sachmangels.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz (Nacherfüllung).
- Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann der Auftraggeber schriftlich eine letzte angemessene Nachfrist von 30 Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Selbstvornahme oder Beauftragung Dritter auf unsere Kosten ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. In diesem Fall sind die erstattungsfähigen Kosten auf das notwendige und angemessene Maß, maximal 150% des Warenwertes des mangelhaften Teils, begrenzt.
- Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die sich daraus ergeben, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht wird, sind ausgeschlossen, soweit sie die Aufwendungen erhöhen, es sei denn die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
- Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind nach Maßgabe der Ziff. 13 ausgeschlossen.
- Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Auftraggeber.
- Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich vereinbart. Das Einsatz- und Verwendungsrisiko liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
- Wir haften nicht für direkte und/oder indirekte Folgeschäden, insbesondere Umsatzverluste, entgangene Gewinne, kommerzielle Verluste oder Kosten der Weiterverarbeitung mangelhafter Ware, soweit sich aus Abschnitt 13 nichts anderes ergibt. Die Kosten für die Weiterverarbeitung eventuell mangelhafter Ware trägt der Auftraggeber, sofern nicht nach Abschnitt 13 gehaftet wird.
11. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, einzugießende Teile
- Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Kontrollehren, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung überprüft. Beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus fertigungstechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.
- Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtung trägt der Auftraggeber.
- Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Wir haften nicht für zufälligen Untergang oder Verschlechterung der Fertigungseinrichtung.
- Das Eigentum an auftragsbezogenen Fertigungseinrichtungen, die wir im Auftrag des Auftraggebers beschaffen, geht mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises auf ihn über. Die Übergabe wird durch unsere Aufbewahrungspflicht ersetzt. Die Einrichtungen werden von uns für die Dauer von 3 Jahren nach der letzten Verwendung aufbewahrt. Nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen können wir auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zurücksenden oder nach angemessener Fristsetzung auf seine Kosten vernichten, wenn er unserer Aufforderung zur Abholung nicht fristgerecht nachkommt. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Auftraggeber frühestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Die Ziffer 11c gilt entsprechend.
- Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz kann der Auftraggeber nur insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält.
- Entsteht bei Verwendung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuss, hat der Auftraggeber entweder eine Ersatzeinrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.
- Vom Auftraggeber beigestellte Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Auftraggeber kostenlos Ersatz zu liefern.
- Die bei uns oder bei beauftragten Dritten lagernden Fertigungseinrichtungen des Auftraggebers werden nicht gegen Verlust oder Beschädigung versichert. Dieses Risiko trägt allein der Auftraggeber.
- Der Auftraggeber kann die Herausgabe ihm gehörender Fertigungseinrichtungen erst verlangen, wenn er alle offenen Forderungen uns gegenüber vollständig beglichen hat. Bis dahin steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu.
12. Vertraulichkeit
- Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen – insbesondere technische Unterlagen, Zeichnungen, CAD-Daten, Berechnungen, Muster, Modelle und sonstige Kenntnisse – die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie eigene vertrauliche Unterlagen gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
- Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 60 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
- Soweit zur Auftragserfüllung die Weitergabe vertraulicher Unterlagen an beauftragte Dritte – insbesondere Bearbeitungsbetriebe – erforderlich ist, werden wir diese zur Einhaltung entsprechender Vertraulichkeitspflichten verpflichten. Für die Einhaltung dieser Pflichten durch Dritte übernehmen wir keine Haftung.
13. Allgemeine Haftungsbegrenzung
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
- Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei:
- vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden
- fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – in diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden; Folgeschäden sind auch in diesem Fall ausgeschlossen
- schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- arglistig verschwiegenen Mängeln oder übernommener Beschaffenheitsgarantie
- Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Schadenersatz- und Sachmängelansprüche, die dem Auftraggeber gegen uns zustehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Auftraggeber. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen, die üblicherweise in Bauwerken verwendet werden) und §§ 479 Absatz 1 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.
- Die Haftung ist der Höhe nach auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Wesel. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen unser Geschäftssitz. Für Zahlungsverpflichtungen ist Erfüllungsort ebenfalls unser Geschäftssitz.
15. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG)
16. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.
17. Partnerschaftsklausel
Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadensersatzes, sollten auch nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert der Ware angemessen berücksichtigt werden.
